Gesetze / Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
3. WOMitbestG§ 68 Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlags für einen Wahlgang
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%203%202002/68#abs-1 (1) Liegt für einen Wahlgang nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so gelten so viele der darin aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber in der im Wahlvorschlag angegebenen Reihenfolge als gewählt, wie Delegierte in dem Wahlgang zu wählen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%203%202002/68#abs-2 (2) Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich nach Abschluss der Wahl der Delegierten fest, welche Delegierten nach Absatz 1 als gewählt gelten.